RS Vwgh 1989/7/7 87/18/0108

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Veröffentlicht am 07.07.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
VStG §24;

Rechtssatz

Die Verfahrensgesetze kennen über die Pflicht der Gewährung des Parteiengehörs zu jedem einzelnen Ermittlungsergebnis hinaus keine weitere Pflicht, abschließend dem Besch den gesamten Akteninhalt vorzuhalten.

Schlagworte

ParteiengehörAbstandnahme vom Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987180108.X01

Im RIS seit

19.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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