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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs1;Rechtssatz
Bei der Aufhebung nach § 66 Abs 2 AVG handelt es sich um einen verfahrensrechtlichen, letztinstanzlichen Bescheid, der mit Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten werden kann. Eine Verletzung von Rechten des Berufungswerbers durch einen solchen Aufhebungsbescheid kann unter anderem darin gelegen sein, dass die Berufungsbehörde von dieser Regelung mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen zu Unrecht Gebrauch gemacht hat und keine Sachentscheidung erlassen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989180015.X01Im RIS seit
11.07.2001