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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Es besteht kein abstraktes Recht auf Gegenüberstellung im Verwaltungsverfahren (Hinweis E VS 8.5.1987, 85/18/0257, VwSlg 12466 A/1987). Selbstverständlich bleibt es der Behörde unbenommen, zum Zwecke der Wahrheitsforschung Personen einander gegenüberzustellen, nur bestimmt keine Verfahrensbestimmung, dass eine solche Gegenüberstellung nur in mündlicher Verhandlung durchzuführen ist.
Schlagworte
Ablehnung eines Beweismittels Beweismittel Zeugenbeweis Gegenüberstellung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ZeugenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989180015.X05Im RIS seit
11.07.2001