RS Vwgh 1989/7/7 89/10/0015

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Veröffentlicht am 07.07.1989
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
VwRallg;

Rechtssatz

Es besteht kein abstraktes Recht auf Gegenüberstellung im Verwaltungsverfahren (Hinweis E VS 8.5.1987, 85/18/0257, VwSlg 12466 A/1987). Selbstverständlich bleibt es der Behörde unbenommen, zum Zwecke der Wahrheitsforschung Personen einander gegenüberzustellen, nur bestimmt keine Verfahrensbestimmung, dass eine solche Gegenüberstellung nur in mündlicher Verhandlung durchzuführen ist.

Schlagworte

Ablehnung eines Beweismittels Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Unmittelbarkeitsprinzip Gegenüberstellungsanspruch Fragerecht der Parteien VwRallg10/1/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989100015.X05

Im RIS seit

27.09.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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