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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §20 Abs2;Rechtssatz
Der Umstand, dass ein Gebot oder Verbot einen bestimmten Zweck verfolgt, macht diesen Zweck noch nicht zum Tatbestandsmerkmal und damit dessen Vereitlung nicht zum Erfolg iSd § 2 Abs 2 VStG. Man denke zB an die Bestimmungen der § 20 Abs 2 und § 52 lit a Z 10a StVO, denen der Zweck der Verkehrssicherheit, oder des § 62 Abs 2 StVO oder § 69 Abs 2 lit c StVO, denen der Zweck des Schutzes vor Lärmbelästigung zugrundeliegt. Keinesfalls ist Tatbestandsmerkmal dieser Übertretungen, dass die Verkehrssicherheit konkret gefährdet oder durch den Lärm jemand konkret gestört wurde. Es handelt sich demnach bei diesen Delikten nicht um Erfolgsdelikt.
Schlagworte
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei Kraftfahrwesen LenkerauskunftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989180055.X04Im RIS seit
12.06.2001