RS Vwgh 1989/7/7 89/18/0016

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Veröffentlicht am 07.07.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1984 §19 Abs4;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;

Rechtssatz

Die Abweisung des Ansuchens eines Arztes um Bewilligung eines zweiten Berufsitzes als Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtenhilfe erfolgt nur dann zu Recht, wenn sich aus dem gemäß § 39 Abs 2 AVG von Amts wegen durchzuführenden Ermittlungsverfahrens ergibt, dass die Betreuung der Bevölkerung durch Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtenhilfe an dem für den zweiten Berufsitz in Aussicht genommenen Ort und dessen Einzugsgebiet gewährleistet ist, wobei die bloße Erleichterung der Möglichkeit des Aufsuchens des Arztes für einen Teil der Bevölkerung noch kein Grund für die Erteilung einer derartigen Bewilligung ist (Hinweis E 3.2.1970, 1131/69, VwSlg 7719 A/1970).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989180016.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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