RS Vwgh 1989/7/7 89/18/0050

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.07.1989
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §38;
StVO 1960 §5 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach der stRsp des VwGH haben die Verwaltungsbehörden die Frage des Vorliegens einer Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt iSd § 5 Abs 1 StVO - sofern nicht ein bindendes verurteilendes gerichtliches Urteil vorliegt - unabhängig von den diesbezüglichen Feststellungen eines Gerichtes zu entscheiden (Hinweis E 12.2.1980, 2309/79). Der bloße Umstand, daß im gerichtlichen Strafverfahren der gegen den ahrzeuglenker erhobene Vorwurf, im Tatzeitpunkt alkoholisiert gewesen zu sein, nicht aufrechterhalten wurde, ist daher für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde in einem Verwaltungsstrafverfahren nach § 5 Abs 1 StVO ohne Bedeutung. Der VwGH vermag es daher nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die bel Beh dem allein zum Nachweis des Umstandes, daß im gerichtlichen Strafverfahren gegen den Fahrzeuglenker der auf Alkoholisierung zur Tatzeit lautende Strafantrag zurückgezogen wurde, gestellten Beweisantrag auf Beischaffung des gerichtlichen Hauptverhandlungsprotokolles nicht nachgekommen ist.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4 Verfahrensrecht Beweismittel Verfahrensrecht Gericht Verwaltungsbehörde Verfahrensrecht Verfahrensmängel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989180050.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten