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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §38;Rechtssatz
Nach der stRsp des VwGH haben die Verwaltungsbehörden die Frage des Vorliegens einer Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt iSd § 5 Abs 1 StVO - sofern nicht ein bindendes verurteilendes gerichtliches Urteil vorliegt - unabhängig von den diesbezüglichen Feststellungen eines Gerichtes zu entscheiden (Hinweis E 12.2.1980, 2309/79). Der bloße Umstand, daß im gerichtlichen Strafverfahren der gegen den ahrzeuglenker erhobene Vorwurf, im Tatzeitpunkt alkoholisiert gewesen zu sein, nicht aufrechterhalten wurde, ist daher für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde in einem Verwaltungsstrafverfahren nach § 5 Abs 1 StVO ohne Bedeutung. Der VwGH vermag es daher nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die bel Beh dem allein zum Nachweis des Umstandes, daß im gerichtlichen Strafverfahren gegen den Fahrzeuglenker der auf Alkoholisierung zur Tatzeit lautende Strafantrag zurückgezogen wurde, gestellten Beweisantrag auf Beischaffung des gerichtlichen Hauptverhandlungsprotokolles nicht nachgekommen ist.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4 Verfahrensrecht Beweismittel Verfahrensrecht Gericht Verwaltungsbehörde Verfahrensrecht VerfahrensmängelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989180050.X01Im RIS seit
11.07.2001