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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §3 litc;Rechtssatz
Hat der Zulassungsbesitzer den bisherigen Standort seines Fahrzeuges faktisch dauernd aufgegeben und einen neuen Standort tatsächlich begründet (Wochenendaufenthalte in der Ortschaft des bisherigen Wohnsitzes stehen hier der Annahme nicht entgegen, der Zulassungsbesitzer habe seinen Wohnsitz verlegt), dann ist die Verpflichtung zur Abmeldung des Fahrzeuges begründet worden (Hinweis E 17.11.1969, 0210/68). Ob der bisherige Wohnsitz als aufgegeben zu betrachten ist, bedarf unter diesen Umständen keiner näheren Untersuchung.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989180034.X04Im RIS seit
11.07.2001