RS Vwgh 1989/7/7 89/18/0034

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Veröffentlicht am 07.07.1989
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
22/01 Jurisdiktionsnorm
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §3 litc;
JN §66 Abs1;
KFG 1967 §43 Abs4 litb;
VwRallg;

Rechtssatz

Hat der Zulassungsbesitzer den bisherigen Standort seines Fahrzeuges faktisch dauernd aufgegeben und einen neuen Standort tatsächlich begründet (Wochenendaufenthalte in der Ortschaft des bisherigen Wohnsitzes stehen hier der Annahme nicht entgegen, der Zulassungsbesitzer habe seinen Wohnsitz verlegt), dann ist die Verpflichtung zur Abmeldung des Fahrzeuges begründet worden (Hinweis E 17.11.1969, 0210/68). Ob der bisherige Wohnsitz als aufgegeben zu betrachten ist, bedarf unter diesen Umständen keiner näheren Untersuchung.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989180034.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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