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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Rechtssatz
Der Tatort: "in der Garage des Dianabades" bei einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 1 StVO iVm § 99 Abs 1 lit a StVO ist nicht gleichzusetzen mit dem Tatort außerhalb der Garage des Dianabades: "Wien 2, Lilienbrunngasse 5-7" ohne Hinweis auf die Garage des Dianabades. Da innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist keine Verfolgungshandlung wegen der dem Besch im erstbehördlichen und auch im angefochtenen Bescheid zur Last gelegten, außerhalb der Garage des Dianabades begangenen Verwaltungsübertretung gesetzt wurde, verstößt die Verfolgung wegen dieser Tat gegen die Bestimmung des § 31 Abs 1 VStG.
Schlagworte
Geltungsbereich des StVO §5 Abs1 Verfahrensrecht VerjährungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989180020.X01Im RIS seit
27.09.2007