RS Vwgh 1989/7/7 89/18/0020

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Veröffentlicht am 07.07.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a lita;

Rechtssatz

Der Tatort: "in der Garage des Dianabades" bei einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 1 StVO iVm § 99 Abs 1 lit a StVO ist nicht gleichzusetzen mit dem Tatort außerhalb der Garage des Dianabades: "Wien 2, Lilienbrunngasse 5-7" ohne Hinweis auf die Garage des Dianabades. Da innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist keine Verfolgungshandlung wegen der dem Besch im erstbehördlichen und auch im angefochtenen Bescheid zur Last gelegten, außerhalb der Garage des Dianabades begangenen Verwaltungsübertretung gesetzt wurde, verstößt die Verfolgung wegen dieser Tat gegen die Bestimmung des § 31 Abs 1 VStG.

Schlagworte

Geltungsbereich des StVO §5 Abs1 Verfahrensrecht Verjährung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989180020.X01

Im RIS seit

27.09.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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