RS Vwgh 1989/7/7 89/18/0047

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Veröffentlicht am 07.07.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Hat die Berufungsbehörde eine für die Unterstellung unter einen Tatbestand genügende eigene Sachverhaltsfeststellung getroffen, dann ist sie nicht gehalten, mit ausdrücklichen wörtlichen Wendungen zu begründen, warum sie (hier: in zwei Punkten) von den erstinstanzlichen, auch im Spruch des Straferkenntnisses enthaltenen Feststellungen abwich.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989180047.X01

Im RIS seit

27.09.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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