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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Hat die Berufungsbehörde eine für die Unterstellung unter einen Tatbestand genügende eigene Sachverhaltsfeststellung getroffen, dann ist sie nicht gehalten, mit ausdrücklichen wörtlichen Wendungen zu begründen, warum sie (hier: in zwei Punkten) von den erstinstanzlichen, auch im Spruch des Straferkenntnisses enthaltenen Feststellungen abwich.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im BerufungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989180047.X01Im RIS seit
27.09.2007