RS Vwgh 1989/7/7 89/02/0071

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.07.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
AVG §13 Abs3;
ZustG §7;
ZustG §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/18/0004 E 22. Jänner 1988 RS 2

Stammrechtssatz

Die Wirkungen der - rechtzeitigen - Behebung eines Formgebrechens zufolge § 13 Abs 3 letzter Satz AVG sind darauf beschränkt, dass das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht anzusehen ist. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass der erst nach der Zustellung erbrachte Nachweis eines Vollmachtsverhältnisses, also der Bevollmächtigung einer Person zum Empfang von Schriftstücken iSd § 9 Abs 1 des Zustellgesetzes, zur Folge hat, dass die Zustellung rückwirkend als ordnungsgemäß iSd § 9 Abs 1 des Zustellgesetzes zu gelten hat. Es liegt diesfalls auch kein Anwendungsfall des § 7 ZustellG vor, weil eine Heilung einer Zustellverfügung, die einen falschen Empfänger beinhaltet, nach dieser gesetzlichen Bestimmung nicht möglich ist.

Schlagworte

Beginn Vertretungsbefugnis Vollmachtserteilung Formgebrechen behebbare Bevollmächtigung Formgebrechen behebbare Vollmachtsvorlage Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989020071.X01

Im RIS seit

14.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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