RS Vwgh 1989/7/7 85/18/0175

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Veröffentlicht am 07.07.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §36 Abs1;
StVO 1960 §38 Abs5;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
VwGG §42 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/02/0285 E 9. Juli 1987 RS 2

Stammrechtssatz

Es liegt keine Rechtsverletzung vor, wenn der entscheidende Tatvorwurf, der Beschuldigte habe das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet, indem er in die (bestimmte) Kreuzung eingefahren sei, im Spruch erhoben, jedoch (überflüssigerweise und möglicherweise auch unrichtig) hinzugefügt wurde, dass er nicht vor der dort befindlichen Haltelinie angehalten habe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1985180175.X04

Im RIS seit

03.01.2005

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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