RS Vwgh 1989/7/7 89/18/0066

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.07.1989
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Ein Rechtsanwalt, der in seiner Kanzlei keine organisierte, wenn auch nur stichprobenweise, Überprüfung der Fristeintragungen durchführt, sondern eher eine zufällige, die noch dazu davon abhängt, ob nun der Rechtsanwalt gerade unter Druck steht oder nicht, kommt seiner Überprüfungspflicht nicht im notwendigen Ausmaß nach. Dieses Organisationsverschulden des Rechtsanwaltes kann nicht mehr als minderer Grad des Versehens im Sinne des § 46 Abs 1 VwGG angesehen werden (Hinweis B 6.7.1981, 81/17/0106, B 20.11.1986, 86/02/0152, E 30.9.1986, 86/04/0072, VwSlg 12247 A/1986).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989180066.X01

Im RIS seit

27.09.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten