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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Rechtssatz
Ein Rechtsanwalt, der in seiner Kanzlei keine organisierte, wenn auch nur stichprobenweise, Überprüfung der Fristeintragungen durchführt, sondern eher eine zufällige, die noch dazu davon abhängt, ob nun der Rechtsanwalt gerade unter Druck steht oder nicht, kommt seiner Überprüfungspflicht nicht im notwendigen Ausmaß nach. Dieses Organisationsverschulden des Rechtsanwaltes kann nicht mehr als minderer Grad des Versehens im Sinne des § 46 Abs 1 VwGG angesehen werden (Hinweis B 6.7.1981, 81/17/0106, B 20.11.1986, 86/02/0152, E 30.9.1986, 86/04/0072, VwSlg 12247 A/1986).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989180066.X01Im RIS seit
27.09.2007