RS Vwgh 1989/7/7 89/18/0034

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Veröffentlicht am 07.07.1989
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
22/01 Jurisdiktionsnorm
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §3 litc;
JN §66 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1987/12/02 87/03/0189 1

Stammrechtssatz

Die Terminologie der österreichischen Gesetzgebung will seit Jahrzehnten den Ausdruck "Wohnsitz", wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, stets in dem Sinne verstanden wissen, den § 66 Abs 1 JN gesetzt hat (Hinweis E 21.2.1979, 2838/77).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989180034.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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