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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §103 Abs2;Rechtssatz
Fügt die Berufungsbehörde nur im Sinne einer Konkretisierung der Tatzeit die Worte "zugestellt am 26.3.1987 binnen zwei Wochen ab Zustellung" in den Schuldspruch (hier: Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 2 KFG) ein, dann liegt kein Fall des § 65 VStG vor, weil der Berufung nicht auch nur teilweise Folge gegeben wurde (Hinweis E 29.5.1985, 84/01/0381).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989180069.X02Im RIS seit
08.10.2007