RS Vwgh 1989/7/7 89/18/0041

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Veröffentlicht am 07.07.1989
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StVO
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5

Rechtssatz

Auch verhältnismäßig geringfügige Beschädigungen lösen die Verständigungspflicht nach § 4 Abs 5 StVO aus (Hinweis E 24.4.1986, 85/02/0283). Es kann daher dahingestellt bleiben, ob ein Zeuge zu Recht von einem "gröberen Schaden" gesprochen hat, solange auf Grund des Ermittlungsergebnisses mit Sicherheit feststeht, dass bei dem Verkehrsunfall ein Sachschaden im Sinne des § 4 Abs 5 StVO entstanden ist, den der am Verkehrsunfall ursächlich beteiligte Fahrzeuglenker bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte wahrnehmen müssen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989180041.X02

Im RIS seit

13.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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