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StVONorm
StVO 1960 §4 Abs5Rechtssatz
Auch verhältnismäßig geringfügige Beschädigungen lösen die Verständigungspflicht nach § 4 Abs 5 StVO aus (Hinweis E 24.4.1986, 85/02/0283). Es kann daher dahingestellt bleiben, ob ein Zeuge zu Recht von einem "gröberen Schaden" gesprochen hat, solange auf Grund des Ermittlungsergebnisses mit Sicherheit feststeht, dass bei dem Verkehrsunfall ein Sachschaden im Sinne des § 4 Abs 5 StVO entstanden ist, den der am Verkehrsunfall ursächlich beteiligte Fahrzeuglenker bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte wahrnehmen müssen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989180041.X02Im RIS seit
13.06.2022Zuletzt aktualisiert am
17.08.2022