RS Vwgh 1989/7/7 89/18/0055

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Veröffentlicht am 07.07.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §1;
AVG §6;
KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §2 Abs1;
VStG §2 Abs2;
VStG §26;
VStG §27;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Beachte

Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 93/03/0156 E VS 31. Jänner 1996 VwSlg 14398 A/1996 RS 1; (RIS: abwh)

Rechtssatz

Verweigert der Zulassungsbesitzer (bei einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 2 KFG) die Auskunft im Ausland (oder erteilt sie im Ausland unrichtig), dann handelt der Zulassungsbesitzer als Täter nicht im Inland, sondern im Ausland (Hinweis E 14.2.1977, 1723/76; E 22.6.1978, 1361/77; E 29.4.1981, 3527/80). Liegt der Tatort der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 2 KFG aber nicht im Inland, sondern im Ausland, dh hat der Täter nicht im Inland gehandelt oder hätte er nicht im Inland handeln sollen, dann ist gemäß § 2 Abs 1 VStG und § 2 Abs 2 VStG der Täter im Inland nicht zu bestrafen.

Dies hat mit der Frage, ob die Erstbehörde den örtlichen Bereich ihrer Strafbefugnis überschritten hat oder nicht (Zuständigkeit), nichts zu tun.

Schlagworte

Lenkerauskunft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989180055.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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