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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §1;Beachte
Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 93/03/0156 E VS 31. Jänner 1996 VwSlg 14398 A/1996 RS 1; (RIS: abwh)Rechtssatz
Verweigert der Zulassungsbesitzer (bei einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 2 KFG) die Auskunft im Ausland (oder erteilt sie im Ausland unrichtig), dann handelt der Zulassungsbesitzer als Täter nicht im Inland, sondern im Ausland (Hinweis E 14.2.1977, 1723/76; E 22.6.1978, 1361/77; E 29.4.1981, 3527/80). Liegt der Tatort der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 2 KFG aber nicht im Inland, sondern im Ausland, dh hat der Täter nicht im Inland gehandelt oder hätte er nicht im Inland handeln sollen, dann ist gemäß § 2 Abs 1 VStG und § 2 Abs 2 VStG der Täter im Inland nicht zu bestrafen.
Dies hat mit der Frage, ob die Erstbehörde den örtlichen Bereich ihrer Strafbefugnis überschritten hat oder nicht (Zuständigkeit), nichts zu tun.
Schlagworte
LenkerauskunftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989180055.X02Im RIS seit
12.06.2001