RS Vwgh 1989/7/7 89/02/0097

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.07.1989
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §6 Abs1;
AVG §63 Abs5;

Rechtssatz

Wird vom Rechtsmittelwerber als "Einbringungsstelle" der zuständigen Behörde eine andere - unzuständige - Behörde (hier: BPolDion Slbg für die BPolDion St Pölten) angeführt, so kann der Weg von der Einbringungsstelle zur zuständigen Behörde nicht als "Postenlauf zur richtigen Stelle" angesehen werden. Es muss die Einbringung der Berufung immer bei der betreffenden Behörde selbst erfolgen (Hinweis Mannlicher-Quell, Das Verwaltungsverfahren I 8. Aufl, S 347 zu § 63 AVG).

Schlagworte

Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen örtliche Zuständigkeit Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989020097.X01

Im RIS seit

22.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten