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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §6 Abs1;Rechtssatz
Wird vom Rechtsmittelwerber als "Einbringungsstelle" der zuständigen Behörde eine andere - unzuständige - Behörde (hier: BPolDion Slbg für die BPolDion St Pölten) angeführt, so kann der Weg von der Einbringungsstelle zur zuständigen Behörde nicht als "Postenlauf zur richtigen Stelle" angesehen werden. Es muss die Einbringung der Berufung immer bei der betreffenden Behörde selbst erfolgen (Hinweis Mannlicher-Quell, Das Verwaltungsverfahren I 8. Aufl, S 347 zu § 63 AVG).
Schlagworte
Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen örtliche Zuständigkeit Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989020097.X01Im RIS seit
22.12.2006