RS Vwgh 1989/7/7 85/18/0175

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Veröffentlicht am 07.07.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §2 Abs1 Z26;
StVO 1960 §38 Abs1;
StVO 1960 §38 Abs5;
VStG §22;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/18/0257 E VS 8. Mai 1987 VwSlg 12466 A/1987; RS 9

Stammrechtssatz

Es ist nicht erforderlich, in den Spruch des Straferkenntnisses jene Stelle aufzunehmen, an der der Fahrzeuglenker beim Einfahren in eine Kreuzung trotz Rotlichtes der Verkehrslichtsignalanlage anzuhalten gehabt hätte. In diesem Fall ist jedoch nicht ausgeschlossen, den Tatvorwurf (§ 44a lit a VStG 1950) auf das Nichtanhalten vor einer der im § 38 Abs 1 StVO nähere bezeichneten Stellen zu beschränken, ohne dass deshalb die Begehung eines anderen Deliktes oder die Wiederholung des gleichen Deliktes vorläge, denn die Nichtbeachtung des Rotlichtes iSd § 38 Abs 5 StVO stellt, auf eine Kreuzung und auf eine Tatzeit bezogen, nicht verschiedene selbständige Taten iSd § 22 VStG 1950 dar, mag der Beschuldigte nun schlechthin in die Kreuzung eingefahren sein oder vor einer Stelle angehalten haben, die nicht der Reihenfolge des § 38 Abs 1 lit a) bis c) StVO entspricht.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1985180175.X03

Im RIS seit

03.01.2005

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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