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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §103 Abs2;Rechtssatz
Wohl mag idR des Interesse an der Ausforschung von Straßenverkehrstätern Anlass zu einer Lenkeranfrage sein, doch ist im Tatbestand des § 103 Abs2 KFG dieses Interesse an der Möglichkeit einer Strafverfolgung nicht enthalten. Der Tatbestand wäre auch hergestellt, wenn die Behörde aus anderen Gründen eine Lenkeranfrage stellt und diese nicht oder unrichtig beantwortet wird. Daher handelt es sich bei der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 2 KFG um kein Erfolgsdelikt iSd § 2 Abs 2 VStG, sondern um ein Ungehorsamsdelikt.
Schlagworte
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei Kraftfahrwesen LenkerauskunftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989180055.X05Im RIS seit
12.06.2001