RS Vwgh 1989/7/10 88/15/0021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.1989
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §3 Abs9;
UStG 1972 §4 Abs1;
UStG 1972 §4 Abs5;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1990, 21;

Rechtssatz

Durch die Anwendung eines Vervielfachers auf das vom Automatenvermieter durch Aufstellung der Automaten in Gasthäusern erzielte Bruttoeinspielergebnis seitens der Abgabenbehörde werden nicht fiktive Umsätze von der Besteuerung erfaßt, denn der jeweilige vom Spieler zum Abschluß eines neuen Spieles verwendete Gewinnanspruch muß tatsächlich zur Gewährung eines weiteren Spieles eingesetzt werden. Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob der Spieleinsatz in bar eingeworfen oder aber bloß mit Gewinnen verrechnet wird (Hinweis E 11.1.1988, 87/15/0102).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988150021.X02

Im RIS seit

10.07.1989

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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