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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1966 §2;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1990, 19;Rechtssatz
Eine bestimmte wirtschaftliche Tätigkeit einer Körperschaft des öff Rechts ist dann nicht als Betrieb gewerblicher Art anzusehen, wenn die Umsätze (regelmäßig) die Bagatellgrenze nach § 21 Abs 6 UStG 1972 nicht erreichen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988150163.X03Im RIS seit
10.07.1989Zuletzt aktualisiert am
24.07.2014