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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ForstG 1975 §170 Abs8;Rechtssatz
Einer auf § 170 Abs 8 ForstG gestützten Beschwerde des BMLF gegen einen Bescheid, der keine der in dieser Bestimmung abschließend angeführten Bewilligungen erteilt (im Beschwerdefall wurde mit dem bekämpften Bescheid allein eine der Rodungsbewilligung beigefügte Auflage gegen eine andere ausgetauscht), steht der Mangel der Berechtigung zur Erhebung entgegen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989100150.X01Im RIS seit
20.06.2007