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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §69 Abs1 impl;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1990, 19;Rechtssatz
Bei Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes ist eine Änderung des Sachbescheides nicht nur hinsichtlich solcher Bescheidelemente zulässig, die durch die Feststellung der (unbestritten) neu hervorgekommenen Tatsache oder des neu hervorgekommenen Beweismittels berührt werden (Hinweis E 23.3.1971, 1754/69).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988150163.X01Im RIS seit
10.07.1989Zuletzt aktualisiert am
24.07.2014