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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1966 §2;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1990, 19;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/15/0035 E 3. November 1986 RS 1Stammrechtssatz
Eine in einer Einrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes ausgeübte Tätigkeit erfüllt, wenn die Umsätze nicht einmal die Bagatellgrenze des § 21 Abs 6 UStG 1972 erreichen, nicht die für die Annahme eines Betriebes gewerbliche Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes und für eine sich daraus ergebende Unternehmertätigkeit iSd USt-Rechtes zu fordernde Voraussetzung, daß die Tätigkeit "von einigem wirtschaftlichem Gewicht" ist. Die Einbeziehung der öffentlich-rechtlichen Körperschaft in die Umsatzbesteuerung dient der wettbewerbsmäßigen Gleichstellung der von der öffentlichen Hand geführten Erwerbsbetriebe mit den privaten Unternehmen. Diese Gleichstellung bedingt aber, daß Betriebe von Körperschaften des öffentlichen Rechtes, um als Betriebe gewerblicher Art behandelt zu werden, in Gestaltung und Führung des Betriebes privaten Unternehmen ähnlich sein müßten. Eine solche Ähnlichkeit mit privaten Unternehmen besteht jedoch nicht, wenn Betriebe von Körperschaften des öffentlichen Rechtes ihre Tätigkeit so einrichten, daß die Umsätze nicht einmal die Bagatellgrenze des § 21 UStG 1972 von S 40.000,-- erreichen (Hinweis E 23.2.1984, 82/15/0173).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988150163.X02Im RIS seit
10.07.1989Zuletzt aktualisiert am
24.07.2014