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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131a;Rechtssatz
Voraussetzung für die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in Ansehung des Art 131 a B-VG ist, dass die bekämpfte Handlung ein behördliches Handeln im Rahmen der der Behörde zustehenden Befehlsgewalt und Zwangsgewalt darstellt, dass es sich dabei also um einen gegen eine individuell bestimmte Person gerichteten Verwaltungsakt, mithin um eine Amtshandlung individuell normativen Inhaltes - um einen unmittelbaren Eingriff in die Rechtssphäre des einzelnen - handelt (Hinweis E VfGH 5.3.1970, VfSlg 6140).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Faktische Amtshandlungen siehe Art 129a Abs1 Z2 ( früher Art 131a B-VG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989100155.X01Im RIS seit
20.06.2007