RS Vwgh 1989/7/10 89/10/0155

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Veröffentlicht am 10.07.1989
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art131a;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Voraussetzung für die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in Ansehung des Art 131 a B-VG ist, dass die bekämpfte Handlung ein behördliches Handeln im Rahmen der der Behörde zustehenden Befehlsgewalt und Zwangsgewalt darstellt, dass es sich dabei also um einen gegen eine individuell bestimmte Person gerichteten Verwaltungsakt, mithin um eine Amtshandlung individuell normativen Inhaltes - um einen unmittelbaren Eingriff in die Rechtssphäre des einzelnen - handelt (Hinweis E VfGH 5.3.1970, VfSlg 6140).

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Faktische Amtshandlungen siehe Art 129a Abs1 Z2 ( früher Art 131a B-VG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989100155.X01

Im RIS seit

20.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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