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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
BauRallg;Rechtssatz
Folgendes Beschwerdevorbringen vermag beim VwGH keine Bedenken hervorrufen, die den Gerichtshof zur Anfechtung der § 3 lit a und 5 Abs 1 lit b Z 8 Tir NatSchG verpflichten würde: Die Beurteilung der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes in Bereichen, die rechtmäßig als Baugebiet (Gewerbegebiet) gewidmet sind, sei im Rahmen des Bauverfahrens geboten, denn die Frage der Wahrung des Landschaftsbildes sei in derartigen Fällen als eine Angelegenheit anzusehen, die im überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und auch durchaus geeignet sei, von der Gemeinde wahrgenommen zu werden. Bei den im Beschwerdefall anzuwendenden Bestimmungen zu den Schutz des Landschaftsbildes in seiner Eigenart oder Schönheit (vgl dazu insbesondere auch § 14 Tir NatSchG) vor außerhalb geschlossener Ortschaften errichteter Werbeeinrichtungen handelt es sich nämlich nicht darum, dass eine Grünfläche zwischen zwei Häusern geschützt werden soll.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989100079.X09Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
18.11.2010