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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131a;Rechtssatz
Sowohl den von Schülern im Rahmen des Unterrichtes ausgeführten Arbeiten unter der Leitung eines Lehrers (Ausheben eines Grabens zur Pflanzung eines "grünen Zaunes" an der Grenze der Schulliegenschaft zu einem ua zur Zahnarztpraxis des Bf führenden Weg) als auch der diesbezüglichen Anordnung des Schulleiters fehlt der normative Charakter, zumal weder von diesem noch von jenen dem Bf gegenüber ein Zwang ausgeübt worden ist.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Faktische Amtshandlungen siehe Art 129a Abs1 Z2 ( früher Art 131a B-VG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989100155.X02Im RIS seit
20.06.2007