RS Vwgh 1989/7/12 89/01/0164

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Veröffentlicht am 12.07.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §23 Abs1;
VwGG §24 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §62 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/11/0168 B 2. Oktober 1985 RS 2

Stammrechtssatz

Verweist der einschreitende Rechtsanwalt, der behauptet, von der als Bfr bezeichneten Person zur Einbringung der Beschwerde bevollmächtigt zu sein, in der Beschwerde nur auf seine Bevollmächtigung im Verwaltungsverfahren und legt er auch innerhalb der ihm gesetzten Frist zum Nachweis der Bevollmächtigung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren oder zur Unterfertigung durch den Bfr nur Urkunden vor, die auf eine Bevollmächtigung im Verwaltungsverfahren hinweisen, so ist das Beschwerdeverfahren einzustellen (Hinweis B 3.12.1982, 82/08/0202).

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989010164.X01

Im RIS seit

07.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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