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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §39a;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/01/0188 E 11. Jänner 1989 VwSlg 12837 A/1989 RS 2Stammrechtssatz
Ist die Muttersprache eines Fremden nicht Deutsch, so berechtigt der Umstand, dass der Fremde sich im normalen Leben hinreichend verständigen kann, nicht zu dem Schluss, er sei auch in der Lage, ihm gegenüber mündlich gebrauchte verfahrensrechtliche Ausdrücke wie "Rechtsmittelverzicht", "schriftliche Bescheidausfertigung" und "Einbringung einer Berufung" zu verstehen und die Auswirkungen insbesondere eines Rechtsmittelverzichtes auf seine künftige prozessrechtliche Situation zu begreifen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989010005.X02Im RIS seit
24.10.2006Zuletzt aktualisiert am
14.08.2015