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VerfassungsRNorm
AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1Rechtssatz
Was unter dem Begriff "Auskunft" im Auskunftspflichtgesetz zu verstehen ist, wird im Gesetz selbst nicht definiert. Die EB zur Regierungsvorlage zum § 1 Auskunftspflichtgesetz (41 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des NR XVII GP) sagen hiezu einleitend, dass der Begriff der Auskunft dem am allgemeinem Sprachgebrauch orientierten gleichnamigen Terminus des § 3 Z 5 des Bundesministeriengesetzes 1986 entspreche. (Diese Gesetzesstelle, welche durch § 5 Abs 2 erster Satz Auskunftspflichtgesetz außer Kraft gesetzt wurde, enthielt gleichfalls keine Definition des erwähnten Begriffes.) "Auskünfte hätten Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei der Gegenstand ausschließlich solche Informationen seien, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt seien und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit zum Zwecke der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssten. ... Darüber hinaus - so die zitierten Erläuterungen - "bedinge schon die Verwendung des Begriffes Auskunft, dass die Verwaltung unter Berufung auf dieses Gesetz nicht etwa zu umfangreichen Ausarbeitungen, zur Erstellung von Gutachten, zur Beschaffung von auch anders zugänglichen Informationen u. dgl. verhalten ist. Aus dem Gesetz selbst ist schließlich ein Nachrang der Auskunftserteilung gegenüber den übrigen Aufgaben der Verwaltung ableitbar, woraus sich ergibt, dass Auskunftsbegehren konkrete, in der vorgesehenen kurzen Frist ohne Beeinträchtigung der übrigen Verwaltungsabläufe beantwortbare Fragen enthalten müssen" (Hinweis E 12.7.1989, 88/01/0212).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 AuskunftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988010218.X01Im RIS seit
21.10.2020Zuletzt aktualisiert am
21.10.2020