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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG;Rechtssatz
Von einem aus der Zeit vor der Begehung der Verwaltungsübertretung stammenden Zustimmungsnachweis kann nur dann gesprochen werden, wenn ein die Zustimmung zur Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten betreffendes Beweisergebnis schon vor der Begehung der Tat vorhanden war (zB Urkunde, Zeugenaussage). Zur Erbringung des vom Gesetzgeber geforderten Zustimmungsnachweises genügt es jedenfalls nicht, wenn sich der Beschuldigte auf die aus dem Verwaltungsstrafverfahren abzulegende Zeugenaussage des verantwortlichen Beauftragten oder anderer Personen beruft, mit der die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten unter Beweis gestellt werden soll (Hinweis E 17.3.1988, 87/08/0306).
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989090011.X06Im RIS seit
11.07.2001