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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §26 Abs2;Rechtssatz
Die Frist in § 26 Abs 2 AuslBG ist eine materiell-rechtliche Frist, es kommt daher nicht auf die Postaufgabe, sondern auf das Einlangen der Meldung bei der Behörde an.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989090011.X04Im RIS seit
11.07.2001