RS Vwgh 1989/7/13 89/09/0011

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Veröffentlicht am 13.07.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VStG §9;

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde darf gemäß § 66 Abs 4 AVG den erstinstanzlichen Strafbescheid mit der Maßgabe bestätigen, dass die Straftat dem Beschuldigten nicht für seine Person, sondern als Organ iSd § 9 VStG zuzurechnen ist.

Schlagworte

Umfang der Abänderungsbefugnis Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989090011.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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