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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §26 Abs2 idF 1988/231;Rechtssatz
Ungeachtet der Änderung der Bestimmungen des § 26 Abs 2 AuslBG und § 28 Abs 3 AuslBG durch die Novelle BGBl 1988/231 zwischen Tat und Fällung des Straferkenntnisses der Behörde erster Instanz hat die Behörde im Hinblick auf § 1 Abs 2 VStG - die Novelle enthält keine besonderen Übergangsbestimmungen - die Stammfassung des AuslBG anzuwenden.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989090011.X09Im RIS seit
11.07.2001