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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §26 Abs2;Rechtssatz
Der Arbeitgeber handelt der Gebotsnorm des § 26 Abs 2 AuslBG dann zuwider, wenn er es unterlassen hat, fristgerecht (dh unverzüglich) die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses eines Ausländers dem zuständigen Arbeitsamt anzuzeigen. Diese Verwaltungsübertretung ist daher ein so genanntes echtes Unterlassungsdelikt (Ommissivdelikt), da der Täter durch Unterlassung des verlangten Tuns gegen eine
gesetzliche Verpflichtung verstößt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989090011.X08Im RIS seit
11.07.2001