RS Vwgh 1989/7/13 89/09/0011

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Veröffentlicht am 13.07.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §31 Abs1;
VStG §9;

Rechtssatz

Für die Tauglichkeit einer Verfolgungshandlung gegen eine bestimmte Person ist es nicht erforderlich, dem Beschuldigten schon in diesem Verfahrensstadium vorzuwerfen, die Tat als zur Vertretung nach außen Berufener iSd § 9 VStG verantworten zu müssen (Hinweis E VS 16.1.1987, 86/18/0073, VwSlg 12375 A/1987).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989090011.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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