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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §31 Abs1;Rechtssatz
Wird einem Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung als VERANTWORTLICHER einer der im § 9 VStG genannten Rechtsperson zugerechnet, so bedarf es auch der Anführung der Merkmale, denen zufolge der Beschuldigte die Eigenschaft als VERANTWORTLICHER hat, im Spruch des Strafbescheides (Hinweis E 19.6.1986, 86/08/0023).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989090011.X01Im RIS seit
11.07.2001