RS Vwgh 1989/7/13 89/09/0011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.07.1989
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §31 Abs1;
VStG §44a;
VStG §9;

Rechtssatz

Wird einem Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung als VERANTWORTLICHER einer der im § 9 VStG genannten Rechtsperson zugerechnet, so bedarf es auch der Anführung der Merkmale, denen zufolge der Beschuldigte die Eigenschaft als VERANTWORTLICHER hat, im Spruch des Strafbescheides (Hinweis E 19.6.1986, 86/08/0023).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989090011.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten