RS Vwgh 1989/7/13 89/09/0011

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Veröffentlicht am 13.07.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
VStG §24;
VStG §44a;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

Enthält das Straferkenntnis der Behörde erster Instanz in seinem Spruch keinen Hinweis auf die Eigenschaft des Beschuldigten als verantwortliches Organ gemäß § 9 Abs 1 VStG, hat jedoch die belangte Behörde - wie die Präambel ihres angefochtenen Bescheides zeigt - den erstinstanzlichen Bescheid in diesem Sinn gewertet, ist darin keine Aktenwidrigkeit zu erblicken, weil es sich bei dieser Aussage um einen behördlichen Willensakt und nicht um die Wiedergabe von Tatsachen handelt.

Schlagworte

Berufungsverfahren Befugnisse der Berufungsbehörde hinsichtlich Tatbestand und Subsumtion Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Spruch der Berufungsbehörde (siehe auch AVG §66 Abs4 Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides) Spruch und Begründung Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989090011.X07

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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