Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG;Rechtssatz
Enthält das Straferkenntnis der Behörde erster Instanz in seinem Spruch keinen Hinweis auf die Eigenschaft des Beschuldigten als verantwortliches Organ gemäß § 9 Abs 1 VStG, hat jedoch die belangte Behörde - wie die Präambel ihres angefochtenen Bescheides zeigt - den erstinstanzlichen Bescheid in diesem Sinn gewertet, ist darin keine Aktenwidrigkeit zu erblicken, weil es sich bei dieser Aussage um einen behördlichen Willensakt und nicht um die Wiedergabe von Tatsachen handelt.
Schlagworte
Berufungsverfahren Befugnisse der Berufungsbehörde hinsichtlich Tatbestand und Subsumtion Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Spruch der Berufungsbehörde (siehe auch AVG §66 Abs4 Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides) Spruch und Begründung Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989090011.X07Im RIS seit
11.07.2001