RS Vwgh 1989/7/14 89/17/0060

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.07.1989
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1717/67 B 21. Mai 1969 RS 2

Stammrechtssatz

Als Hindernis im Sinne des § 46 Abs 3 VwGG 1965, nach dessen Aufhören die Frist zur Stellung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu laufen beginnt, kann nur das die Säumnis verursachende Ereignis angesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989170060.X01

Im RIS seit

14.09.2007

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten