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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1717/67 B 21. Mai 1969 RS 2Stammrechtssatz
Als Hindernis im Sinne des § 46 Abs 3 VwGG 1965, nach dessen Aufhören die Frist zur Stellung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu laufen beginnt, kann nur das die Säumnis verursachende Ereignis angesehen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989170060.X01Im RIS seit
14.09.2007Zuletzt aktualisiert am
21.10.2010