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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sindNorm
GenG 1873 §4;Rechtssatz
Verstöße gegen die Firmenausschließlichkeit und die Firmenwahrheit können auch, wenn die Gesichtspunkte des Wettbewerbes beiseite gelassen werden und eine Beschränkung auf jene der Bausparkassenaufsicht vorgenommen wird, Belange der Bausparer berühren. Zu Grunde zu legen ist die üblicherweise aus Anlaß einer idR längerfristigen Bindung an ein solches Sparkasseninstitut aufgewendete Aufmerksamkeit des Bausparers.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1986170177.X06Im RIS seit
14.07.1989