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37/01 Geldrecht WährungsrechtNorm
DevG §2 Abs1 Satz1;Beachte
Besprechung in:AnwBl 1990/8, S 447;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/17/0029 E 20. Juni 1986 RS 3Stammrechtssatz
Die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung zum Devisenhandel ergeben sich aus der Präambel zum DevG iVm den Zielen und Handlungsanweisungen des § 2 NBG. Ermessen ist der Behörde nicht eingeräumt. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn eine Beeinträchtigung der von der OeNB laut der Präambel des DevG wahrzunehmenden öffentlichen Interessen durch den Devisenhandel des Bewilligungswerbers nicht zu befürchten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1978002378.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.10.2011