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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sindNorm
VAG 1931 §112 Abs1;Rechtssatz
In "entsprechender" Anwendung des § 13 VAG 1931 iZm § 112 Abs 1 und § 115 Abs 1 VAG 1931 darf die Erlaubnis zu einer Geschäftsplanänderung einer Bausparkasse außer den Gründen des § 8 Abs 1 Z 1 und 3 VAG 1931 auch versagt werden, wenn nach dem geänderten Geschäftsplan die Belange der Bausparer nicht hinreichend gewahrt oder durch die eingereichten Geschäftsunterlagen die Verpflichtung aus den Bausparverträgen nicht genügend als erfüllbar dargetan sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1986170177.X02Im RIS seit
14.07.1989