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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sindNorm
VAG 1931 §112 Abs1;Rechtssatz
Der Umfang der Aufsichtstätigkeit über den Geschäftsbetrieb einer Bausparkasse ist auf die Zwecke dieses konkreten, dem Wirtschaftsaufsichtsrecht zugehörigen Gesetzes eingeschränkt. Nicht jede Gesetzwidrigkeit rechtfertigt als solche schon bausparkassenaufsichtsrechtliche Maßnahmen, vielmehr ist stets der Zusammenhang zu den gesetzlichen Aufgaben und vornehmlich zur aufsichtsbehördlichen Aufgabe, die Belange der Bausparer zu wahren, maßgebend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1986170177.X03Im RIS seit
14.07.1989