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L34009 Abgabenordnung WienNorm
AnkündigungsabgabeG Wr 1948 §8 Abs1 idF 1973/012;Rechtssatz
Es ist ohne rechtliche Bedeutung, dass der Abgabenpflichtige als juristische Person die Abgabenhinterziehung nicht selbst begangen haben konnte, sondern dass seine Organe tatbildlich handelten. Denn die zehnjährige Verjährungsfrist für hinterzogene Abgabenbeträge gilt ohne Rücksicht darauf, ob der Abgabenschuldner selbst die Abgaben hinterzogen hat; es kommt nur darauf an, ob sie überhaupt hinterzogen worden sind (Hinweis E 7.3.1963, 1446/61, VwSlg 2815 F/1963).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1986170198.X01Im RIS seit
18.10.2006