RS Vwgh 1989/7/14 86/17/0198

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Veröffentlicht am 14.07.1989
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L34009 Abgabenordnung Wien
L37049 Ankündigungsabgabe Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AnkündigungsabgabeG Wr 1948 §8 Abs1 idF 1973/012;
BAO §207 Abs2 impl;
FinStrG §33 Abs1;
LAO Wr 1962 §154 Abs2;

Rechtssatz

Es ist ohne rechtliche Bedeutung, dass der Abgabenpflichtige als juristische Person die Abgabenhinterziehung nicht selbst begangen haben konnte, sondern dass seine Organe tatbildlich handelten. Denn die zehnjährige Verjährungsfrist für hinterzogene Abgabenbeträge gilt ohne Rücksicht darauf, ob der Abgabenschuldner selbst die Abgaben hinterzogen hat; es kommt nur darauf an, ob sie überhaupt hinterzogen worden sind (Hinweis E 7.3.1963, 1446/61, VwSlg 2815 F/1963).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1986170198.X01

Im RIS seit

18.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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