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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sindNorm
GenG 1873 §4;Rechtssatz
Die Sache einer Entscheidung der Bausparkassenaufsichtsbehörde über die Genehmigung eines geänderten Firmenwortlautes einer Bausparkasse ist nicht diesselbe wie jene, die von den Gerichten nach handelsrechtlichen (firmenrechtlichen) oder wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1986170177.X05Im RIS seit
14.07.1989