TE Vwgh Erkenntnis 2008/8/28 2008/22/0673

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Veröffentlicht am 28.08.2008
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Index

E3L E02100000;
E3L E05100000;
E3L E19100000;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

32004L0038 Unionsbürger-RL;
NAG 2005 §47 Abs3;
NAG 2005 §47;
NAG 2005 §52;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl sowie die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des N in W, vertreten durch Dr. Wolfgang Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 12/1/27, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 20. Mai 2008, Zl. 318.124/2- III/4/2008, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem in Fotokopie vorgelegten Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist der Sohn einer österreichischen Staatsangehörigen. Er stellte am 30. Juli 2007 einen Erstantrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger". Die Mutter des Beschwerdeführers gab eine Haftungserklärung ab.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde im Instanzenzug den erwähnten Antrag gemäß § 47 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab. Nach Zitierung dieser Gesetzesbestimmung führte sie aus, dass der Beschwerdeführer nicht unter den dort umschriebenen Angehörigkeitsbegriff falle, weil keiner der Tatbestände des § 47 Abs. 3 Z 3 NAG erfüllt sei. Weiters erziele der Beschwerdeführer ein eigenes Einkommen und erhalte somit nicht Unterhalt von seiner Mutter.

Als weiteren Grund für die Abweisung des Antrages führte die belangte Behörde aus, dass die Haftungserklärung der Mutter des Beschwerdeführers nicht tragfähig sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:

Der Beschwerdeführer bekämpft lediglich die Ansicht der belangten Behörde, dass das Einkommen seiner Mutter nicht ausreiche, um für seinen Unterhalt aufzukommen. Der Beschwerdeführer - so die Beschwerde - erziele nämlich selbst ein legales eigenes Einkommen als Saisonarbeiter. Die belangte Behörde habe ihm daher zu Unrecht den Aufenthaltstitel verweigert.

§ 47 NAG lautet:

"§ 47. (1) Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und denen das Recht auf Freizügigkeit nicht zukommt.

(2) Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden im Sinne des Abs. 1 sind, ist ein Aufenthaltstitel 'Familienangehöriger' zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen. Dieser Aufenthaltstitel ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des 1. Teiles einmal um den Zeitraum von zwölf Monaten, danach jeweils um 24 Monate zu verlängern.

(3) Angehörigen von Zusammenführenden im Sinne des Abs. 1 kann auf Antrag eine quotenfreie 'Niederlassungsbewilligung - Angehöriger' erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

1. Verwandte des Zusammenführenden oder seines Ehegatten in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt geleistet wird;

2. Lebenspartner sind, die das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachweisen und ihnen tatsächlich Unterhalt geleistet wird; oder

3. sonstige Angehörige des Zusammenführenden sind,

a) die vom Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen haben;

b) die mit dem Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben und Unterhalt bezogen haben oder

c) bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege durch den Zusammenführenden zwingend erforderlich machen.

Unbeschadet eigener Unterhaltsmittel hat der Zusammenführende jedenfalls auch eine Haftungserklärung abzugeben.

(4) Angehörigen von Zusammenführenden im Sinne des Abs. 1, die eine 'Niederlassungsbewilligung - Angehöriger' besitzen (Abs. 3), kann eine 'Niederlassungsbewilligung - beschränkt' erteilt werden, wenn

1.

sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen;

2.

ein Quotenplatz vorhanden ist und

3.

eine Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vorliegt.

(5) In den Fällen des § 27 Abs. 2 bis 4 kann, wenn die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllt sind, Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel 'Familienangehöriger' hatten, eine 'Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt' erteilt werden."

Der - im Jahr 1970 geborene - Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er von seiner (österreichischen) Mutter keinen Unterhalt beziehe. Es wird auch nicht vorgebracht, dass einer der Tatbestände des § 47 Abs. 3 NAG für die Erteilung einer quotenfreien "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" erfüllt sei. Demnach wies die belangte Behörde den entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers zu Recht ab.

Ergänzend ist anzumerken, dass vorliegendenfalls auch nicht der Tatbestand "Familienangehöriger" im Sinn des Art. 2 Z 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 erfüllt ist und eine Anwendung der §§ 52 ff NAG von vornherein nicht in Betracht kommt.

Bei diesem Ergebnis kann dahinstehen, ob die Haftungserklärung der Mutter des Beschwerdeführers tragfähig ist.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 28. August 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008220673.X00

Im RIS seit

29.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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