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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §19a;Rechtssatz
Ergibt sich aus Spruch und der Begründung des Berufungsbescheides kein gegenteiliger Anhaltspunkt und wird insb. nicht ausgesagt, dass der entsprechende Satz zu entfallen hätte, so ist davon auszugehen, dass die Berufungsbehörde auch diesen Teil des Erstbescheides übernommen hat (hier: Vorhaftanrechnung). Auf die diesbezügliche Auslegung durch die Erstbehörde kommt es dabei nicht an (Hinweis auf E 14.1.1985, 84/10/0212).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988100165.X02Im RIS seit
25.01.2007