RS Vwgh 1989/7/17 88/10/0165

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.07.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;

Rechtssatz

Für die Anwendbarkeit des § 62 Abs 4 AVG ist es rechtlich unerheblich, ob ein Schreib- ODER ein Rechenfehler vorliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988100165.X03

Im RIS seit

25.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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