RS Vwgh 1989/7/17 88/10/0165

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.07.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/10/0212 E 14. Jänner 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Hat die Berufungsbehörde nicht ausgesprochen, dass ein bestimmter Satz im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses zu entfallen habe (hier: Anrechnung der Vorhaft bei Herabsetzung der Strafe durch die Berufungsbehörde), so ist davon auszugehen, dass sie diesen Satz aufrecht erhalten wollte. (Hinweis auf E vom 18.11.1983, 81/02/0366)

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Spruch der Berufungsbehörde vollinhaltliche Übernahme des Spruches der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988100165.X01

Im RIS seit

25.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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