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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/10/0212 E 14. Jänner 1985 RS 1Stammrechtssatz
Hat die Berufungsbehörde nicht ausgesprochen, dass ein bestimmter Satz im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses zu entfallen habe (hier: Anrechnung der Vorhaft bei Herabsetzung der Strafe durch die Berufungsbehörde), so ist davon auszugehen, dass sie diesen Satz aufrecht erhalten wollte. (Hinweis auf E vom 18.11.1983, 81/02/0366)
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Spruch der Berufungsbehörde vollinhaltliche Übernahme des Spruches der ersten InstanzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988100165.X01Im RIS seit
25.01.2007